9113/17, D4/267-17 (Stand: 24.05.2017)
Satzung
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen »MuLi«. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Nach seiner Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ tragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-/Teilgeschäftsjahr.


§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung klassischer Weltliteratur in musikalischem Gewand als Unterstützung pädagogischer Arbeit und interkulturellen Dialogs.

(2) Der Verein initiiert und fördert gezielt kulturelle Projekte in diesem Sinne – jenseits von Klischee und kulturellem Mainstream.

(3) Der Verein initiiert und fördert kulturelle Aktivitäten, Projekte und Veranstaltungen im o. g. Sinne.

(4) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, öffentliche Verwaltung, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden sowie anderen außerhalb des Vereins stehenden Personen und Verbänden.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert und unterstützt.

(2) MuLi hat folgende Mitglieder:

(a) Ordentliches Mitglied kann eine in § 4 Abs. 1 genannte Person werden.

(b) Förderndes Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die den Zielen des Vereins verbunden ist, aber kein ordentliches Mitglied werden kann oder will. Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederver-sammlungen sowie das Rederecht.

(c) Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine natürliche Person werden, die von allen Vereinsmitgliedern gewählt wird. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt. Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie das Rederecht.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail an den Vor-stand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über die Auf-nahme teilt der Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Befürwortet der Vorstand die Aufnahme, beginnt die Mitgliedschaft jeweils am 1. des Kalendermonats, der auf das Da-tum der Aufnahmemitteilung folgt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an. Lehnt der Vor-stand die Aufnahme ab, so teilt er dies dem Antragsteller schriftlich mit.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Bei-träge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) MuLi kann Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen werden oder andere Vereine oder Organisationen aufnehmen, wenn die Ziele einander entsprechen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet über eine derartige Mitgliedschaft bzw. Aufnahme.


§ 5 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch folgende Maßnahmen bzw. Ereignisse beendet:

(a) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Originalunterschrift gegenüber dem Vorstand unter Einhal-tung einer Frist von 2 Wochen.

(b) Der Vorstand kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbe-sondere i) die schuldhafte und grobe Verletzung von Interessen des Vereins oder dessen Schädi-gung, ii) die grobe Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, iii) ein grober Satzungsverstoß, iv) die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 4 Abs. 4. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mitglieder haben bei Ausschei-den durch Ausschluss keinen Anspruch auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen. Die Daten des ausgeschlossenen Mitglieds werden gemäß § 20 Bundesdatenschutzge-setz gesperrt. (c) Tod einer natürlichen Person bzw. Auflösung (§ 41 BGB), Insolvenz (§ 42 BGB) oder Entziehung der Rechtsfähigkeit (§§ 43, 73 BGB) einer juristischen Person. (2) Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand dem Ruhen der Mitgliedschaft zustimmen. Ab dem Datum der Zustimmung des Vorstandes kann das betreffende Mit-glied keine Leistungen des Vereins mehr in Anspruch nehmen und hat keine Mitglieder-rechte und -pflichten. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss wie-der aufgehoben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung von MuLi durch Teilnahme an der Mitglie-derversammlung und auf andere Weise teil. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mit-glieder sich mit ihren Ideen einbringen und sich an der Umsetzung des Ziels und der da-mit verbundenen Maßnahmen des Vereins beteiligen.

(2) Ihre Pflichten gegenüber dem Verein erfüllen die Mitglieder durch ihre Beitragsleistungen.

(3) Persönliche Änderungen wie Änderungen des Namens, der Adresse, der Kontoverbindung u.a. sind binnen vier Wochen beim Vorstand anzuzeigen.


§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

(a) Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vereinsordnungen beschließen.

(b) Der Vorstand Der Vorstand kann zur weiteren Organisation des Vereins Richtlinien und Ordnungen beschließen. (2) Die Organe können für ihre eigene Geschäftsbereiche Geschäftsordnungen aufstellen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen postalisch oder per E-Mail, unter Angabe der bis dahin bekannten Tagesordnung einberufen. (2) Die Versendung der Einladung per E-Mail/Post erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Adresse. Die Einladung gilt mit der Absendung per E-Mail/Post als wirksam zugestellt, unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass eine Ergänzung der Tagesordnung durch den Vorstand oder aufgrund von Anträgen der Mitglieder bis zu einem vom einladenden Vorstand festgelegten Zeitpunkt erfolgen kann. Eine ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen eines mehrheitlichen Beschlusses. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn (a) es der Vorstand beschließt oder (b) mindestens 40 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich/per E-Mail verlangen. Der Antrag nach (b) ist unter Angabe von Zweck und Gründen und unter Beifügung der begehrten Tagesordnung an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mit-gliederversammlung kann auch mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung verbunden werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, vorausgesetzt, der Vorstand ist mehrheitlich anwesend. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. (4) Jedes ordentliche Mitglied hat dabei eine Stimme. Eine Vertretung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand bestimmt aus der Mitte der erschienenen Mitglieder die Leitung der Mitgliederversammlung. Diese kann Mitglied des Vorstandes sein. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dazu bestimmt die Leitung der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist von der/dem Vorstandsvorsitzenden und von der Leitung der Mitgliederversammlung, soweit diese nicht die/der Vorstandsvorsitzende ist, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

(b) Einsetzung von Ausschüssen, die den Vorstand beraten und unterstützen,

(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

(d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins (mit Ausnahme von § 10 Abs. 4),

(e) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und Bestimmung der Rechnungsprüfer,

(f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

(g) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,

(h) Bestellung eines/einer Geschäftsführer/in.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstandspositionen. Die Ämter SchriftführerIn und der KassenwartIn können auch von Vorstandsmitgliedern besetzt werden, die schon das Amt der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ausüben, wobei eine Person nicht mehr als zwei Ämter innehaben darf. Die/der Vorstandsvorsitzende und ihre/seine beiden StellvertreterInnen sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gewählt. Für diesen Wahlgang hat jedes teilnehmende Mitglied so viele Stimmen wie Vorstandspositionen gewählt werden. Jedes Mit-glied kann einem Kandidaten höchstens eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandida-tInnen mit den meisten Stimmen entsprechend der Anzahl der Vorstandspositionen.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der regulären Amtszeit aus dem Amt, bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson, die das Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit übernimmt.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(5) Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist nur gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied für den Verein vertretungsberechtigt. Für alle rechtlich bindenden Entscheidungen gilt das Vier-Augen-Prinzip.

(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Verein satzungsgemäß. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind.

(7) Der Vorstand führt die Bücher des Vereins und erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Rechnungsprüfern die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen.

(8) Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein-setzen. Die Mitglieder können entscheiden, ob und in welchen Ausschüssen sie mitarbeiten. Die Mitarbeit in einem Ausschuss ist dem Vorstand umgehend anzuzeigen. Sofern die Ausschüsse Maßnahmen beschließen, sind diese dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Dabei kann er im schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen Umlaufverfahren beschließen, sofern jedes Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.

(10) Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. (11) Der Vorstand kann unter der Voraussetzung eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 5 Buchstabe h einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann aus den Reihen des Vorstandes oder der Mitglieder stammen oder von außerhalb des Vereins kommen.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann bei Beschlussfähigkeit mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen. Eine von Mitgliedern beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begrün-dung acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann nicht als Dringlichkeitsantrag in die Versammlung eingebracht werden.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn ihr mehr als 51 % aller Mitglieder beiwohnen und der Vorstand mit mindestens 75% seiner Mitglieder vertreten ist. Zum Auflösungsbeschluss ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung interkulturel-len Austauschs. Über diese Organisation entscheidet der scheidende Vorstand nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt.

(4) Der Vorstand ist ausnahmsweise berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erledigung von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes notwen-dig sind und von diesen gefordert wurden.

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